Dienstleistungen - Suzana Ulbrich
Was können wir für Sie tun ?

Haushaltsnahe Dienstleistungen & Betreuungs- und Entlastungsleistungen, § 45 b Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI)

Die haushaltsnahe Dienstleistung ist ein Begriff aus dem Einkommensteuerrecht. Die Aufwendungen für eine solche Dienstleistung können zu einer Steuerermäßigung führen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 35a EStG. Die haushaltsnahe Dienstleistung ist eine Tätigkeit, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird und für die stattdessen eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird, wie z. B.:

  • Reinigung der Wohnung (z. B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Fensterputzer),
  • Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden. Auch das Neuanlegen eines Gartens ist steuerbegünstigt, allerdings nach § 35a Abs. 3 EStG – Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen)
  • Kinderbetreuungskosten (falls nicht als Sonderausgaben berücksichtigt)
  • Pflege- und Betreuungsleistungen im Privathaushalt (z. B. durch einen Pflegedienst)
  • Heimunterbringung (abzugsfähig nur die Kosten, die mit einer Haushaltshilfe vergleichbar sind).
  • Versorgung und Betreuung von Haustieren - (Hunde)  auf Anfrage möglich.


Bei haushaltsnahen Dienstleistungen können auf Antrag (etwa in der Einkommensteuererklärung) 20 % der Lohnkosten, die der Steuerpflichtige an einen oder mehrere Dienstleister bezahlt hat, höchstens aber 4.000 Euro, von der zu zahlenden Steuer abgezogen werden (also nicht vom zu versteuernden Einkommen, sondern direkt von der Steuersumme). Dies ist nur erlaubt, wenn Rechnungen vorliegen und die Lohnkosten über eine Bank überwiesen wurden (keine Barzahlungen).

Der Abzug als haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, bei Anmeldung als geringfügig Beschäftigter über die Bundesknappschaft (Haushaltsscheckverfahren), hat Vorrang. Alle anderen Dienstleistungen, darunter auch Lohn für Beschäftigte mit Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung, werden als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt. Personenbezogene Dienstleistungen (z. B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen) sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, selbst wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Die Aufwendungen werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie entstanden und bezahlt sind. Eine Rechnung vom Dezember 2010, die erst im Januar 2011 bezahlt wird, ist also erst in der Einkommensteuererklärung 2011 absetzbar.

Wohnungseigentümer können die gesamten Aufwendungen auch erst später in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung von der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Entsprechendes gilt für die Nebenkostenabrechnung der Mieter. Einzelheiten siehe TZ 47 des BMF-Schreibens vom 9 November 2016. Der Haushalt muss sich im Inland, innerhalb der EU oder des EWR befinden. Zum inländischen Haushalt gehört auch eine vom Steuerpflichtigen tatsächlich eigengenutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung.

Nach Urteil des Bundesfinanzhofs ist ein Haushalt „die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person“. Ein solcher Haushalt könne „grundsätzlich auch von dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden“ und einen Anspruch auf Steuerermäßigung haushaltsnaher Dienstleistungen begründen.

Die genannten Höchstbeträge gelten haushalts- und nicht personenbezogen. Leben mehrere Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nur einmal in Anspruch nehmen. Die Beschäftigung eines im gleichen Haushalt lebenden nahen Angehörigen (Ehepartners, nicht-ehelichen Partners, Elternteils oder Kindes) wird dabei allerdings nicht als steuermindernd anerkannt. Über die Leistungen muss eine Rechnung ausgestellt werden und die Zahlung muss unbar erfolgen (z. B. Überweisung, Lastschrift, Verrechnungsscheck); damit soll die Besteuerung beim Empfänger sichergestellt und der Schwarzarbeit entgegengewirkt werden. Ab 2008 ist der Nachweis laut Gesetz nur noch auf Verlangen beim Finanzamt vorzulegen.

Der Abzug ist ausgeschlossen, sofern die Aufwendungen zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen gehören. Nach § 35a EStG können Aufwendungen für solche Beschäftigungsverhältnisse auf Antrag von der Einkommensteuer abgezogen werden. Das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis muss in einem Haushalt innerhalb der EU oder des EWR ausgeübt werden. Die Steuerermäßigung für den Arbeitgeber ist, abhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses, wie folgt begrenzt:

Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen mit geringfügiger Beschäftigung (Monatsverdienst bis 450 Euro, § 8a SGB IV) können 20 % der Aufwendungen (vor 2009 10 %), höchstens 510 Euro im Jahr abgezogen werden (§ 35a Abs. 1 EStG). Um solche Zahlungen nachweisen zu können, muss das Arbeitsentgelt per Überweisung gezahlt worden sein, d. h. nicht in bar. Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und die keine 450-Euro-Mini-Jobs darstellen, können 20 % der Aufwendungen (vor 2009 12 %), höchstens 4.000 Euro (vor 2009 2.400 Euro) im Jahr abgezogen werden (§ 35a Abs. 2 EStG).

  • Haben Sie Fragen zum Mindestlohn in der Gebäudereinigung ? Wir helfen Ihnen gerne Weiter (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (Dokument vom 01.November 2021)
  • Der Mindestlohn im Bereich der Gebäudereinigung (8. GebäudeArbbV) beträgt bei Lohngruppe 6 ab 01.01.2022 - 14,81 € und ab 01.01.2023 - 15,20 € pro Stunde.

Die Neuregelung des Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sieht verbesserte Standards für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor. So gelten künftig häufiger Regelungen aus dem Land, in das der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin entsendet wird. Auch dürfen Kosten der Entsendung, also zum Beispiel Reisekosten, künftig nicht mehr Teil des Bruttolohns sein. Das Gesetz setzt Mindeststandards für Arbeitsbedingungen in bestimmten Branchen fest. (Download) mindestloehne-gesamt-uebersicht.pdf

Gesetze und Verordnungen zum Thema Mindestlohn und Lohnuntergrenze (Link)

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Angebote rund um die hauswirtschaftliche Versorgung, Betreuung und Begleitung - Welche Angebote gibt es und was bieten sie ?

BMAS - Mindestlohn-Rechner: (Link) - Weitere Informationen finden Sie ebenfalls unter der Webseite des
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